Dienstleistung

Wir haben uns spezialisiert auf die sicherheitstechnische Prüfung elektrischer Geräte, Installationen und Anlagen nach BetrSichV, TRBS und DGUV V3 (alt BGV A3). Grundlage der Prüfungen bilden die DIN VDE Richtlinien. 

 

DGUV V3 + TRBS

Die DGUV V3  (alt BGV A3) Vorschrift der Berufsgenossenschaft gilt für elektrische Betriebsmittel und Anlagen.

Es sind Begriffsbestimmungen, Grundsätze für den Unternehmer, Pflicht zur Prüfung und Folgen bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung festgelegt. 

Die TRBS ist die Abkürzung für „Technische Regel für Betriebssicherheit “ und soll nach und nach verschiedene Unfallverhütungsvorschriften ersetzen. Sie ist eine staatliche Vorschrift und gibt mehr Rechtssicherheit, wenn man sie einhält. Die TRBS konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. 

TRBS 2131 - Elektrische Gefährdungen

TRBS 1111 - Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung

TRBS 1203 - Befähigte Person

TRBS 1112 - Instandhaltung

TRBS 2210 - Gefährdungen durch Wechselwirkungen

 

DIN VDE

Die DIN VDE-Bestimmungen sind keine verbindlichen Vorschriften im Sinne von Gesetzen, aber der Gesetzgeber fordert, dass der Stand der Technik bei Prüfungen eingehalten wird.

Der Gesetzgeber ist der Meinung, dass der VDE mit seinen Bestimmungen für den elektrotechnischen Bereich diese anerkannten Regeln der Technik beschreibt.

Die DIN VDE-Bestimmungen beschreiben den „anerkannten Stand der Technik “ oder auch die „anerkannten Regeln der Technik „. 

DIN VDE 0701 – 0702

DIN VDE 0751

DIN VDE 0100

DIN VDE 0105

Geprüft wird immer auf Sicherheit, darum legt der Prüfer („befähigte Elektrofachkraft – befähigte Person nach TRBS 1203“) fest, nach welcher Norm er prüft!

 

Gefährdungsbeurteilung

ArbSchG

BetrSichV

§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,

2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,

3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,

4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,

5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten

§ 6 Dokumentation

(1) Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind.

§ 3 Gefährdungsbeurteilung

(1) Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzesunter Berücksichtigung der Anhänge 1 bis 5, des § 16 der Gefahrstoffverordnung und der allgemeinen Grundsätze des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.

 

 

Sicherheit

Es ist noch nie etwas passiert? Gerade noch mal gut gegangen?

Schön für Sie ! Aber was tun Sie wenn etwas passiert?

Sie müssen sich absichern, indem Sie Ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen, die Vorschriften zur Unfallverhütung einhalten und alles, was Sie tun (oder tun lassen), müssen Sie dokumentieren. Alles muss im Schadensfall nachvollziehbar sein. Nur dann haben Sie rechtliche Sicherheit und kommen aus der Haftung.

 

Prüfen von Leitern und Tritten

Jeder dritte Absturzunfall führt zur Arbeitsunfähigkeit.

Leitern rechtzeitig prüfen nach Betriebssicherheitsverordnung und DGUV Information 208-016 (ehemals BGI 694)

In der DGUV-I 208-016 heißt es:

Prüfung und Instandhaltung von Leitern und Tritten

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Leitern und Tritte wiederkehrend auf ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden (Sicht-und Funktionsprüfung).

Hierzu sind Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festzulegen.

Die Zeitabstände richten sich nach den Betriebsverhältnissen, insbesondere nach der Nutzungshäufigkeit, der Beanspruchung bei Benutzung sowie der Häufigkeit und Schwere festgestellter Mängel bei vorangegangenen Prüfungen.

Der Unternehmer hat ferner gemäß Betriebssicherheitsverordnung die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Person erfüllen muss, die von ihm mit der Prüfung von Leitern zu beauftragen ist.

Die systematische Überprüfung von Leitern und Tritten lässt sich zum Beispiel mit Hilfe einer Checkliste durchführen. Um die Erfassung und Prüfung aller Leitern und Tritte sicherzustellen, empfiehlt es sich, diese zu nummerieren und die Checklisten in einem Kontrollblatt zusammenzufassen.

Prüfung durch eine befähigte Person

Leitern und Tritte müssen alle 12 Monate von einer sachkundigen Person auf der Grundlage der Betriebssicherheitsverordnung und der DGUV Information 208-016 geprüft werden. Die Prüfergebnisse sind zu dokumentieren und die Leitern und Tritte sind mit einem Prüfsiegel zu versehen.

Aufweisung von Schäden bei Leitern und Tritten

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass schadhafte Leitern und Tritte der Benutzung entzogen und so aufbewahrt werden, dass die Weiterbenutzung bis zur sachgerechten Instandsetzung bzw. Verschrottung nicht möglich ist.

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