Qualifikationen

Wir bieten ein bundesweites Netz sachkundiger Prüfer (befähigte Personen im Sinne der BetrSichVund der TRBS). Diese werden stets geschult und weitergebildet.

Wir bieten ein bundesweites Netz sachkundiger Prüfer (befähigte Personen im Sinne der BetrSichVund der TRBS). Diese werden stets geschult und weitergebildet.

TEAMWORK WIRD BEI UNS GROßGESCHRIEBEN

Durch unsere unterschiedlichen Interessen und Erfahrungen ergänzen wir uns ideal. Dabei setzen alle auf ihre individuellen Schwerpunkte, ohne die Zusammenarbeit im Team aus den Augen zu verlieren. Gegenseitige Unterstützung ist für uns selbstverständlich, sodass unsere Kunden vom geballten Team-Wissen profitieren. So können wir die unterschiedlichsten Anfragen und Anliegen stets zuverlässig und kompetent bearbeiten.

Machen Sie sich doch einfach näher mit unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bekannt. Hier finden Sie bestimmt den passenden Spezialisten für Ihr ganz persönliches Anliegen.

 

Befähigte Person

Was kennzeichnet eine befähigte Person?

Die Antworten dazu sind in der BetrSichV und in der TRBS 1203 beschrieben . 

BetrSichV 

§2 Begriffsbestimmungen

(7) Befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. 

TRBS 1203 

1 Anwendungsbereich

Der Arbeitgeber muss befähigte Personen mit der Prüfung von Arbeitsmitteln auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV beauftragen, wenn zutreffende Bestimmungen der §§ 10, 11, 14, 15 und 17 sowie des Anhangs 2Nr. 5.2 und des Anhangs 4 Teil A Nr. 3.8 der BetrSichV zur Anwendung kommen.

Befähigte Personen verfügen entsprechend § 2 Abs. 7 BetrSichV für diese Tätigkeit über Fachkenntnisse, die sie erworben haben durch: 

Berufsausbildung

Berufserfahrung

zeitnahe berufliche

Tätigkeit

VDS-Prüfung

 

Allgemeine Feuerversicherungsbedingungen, Ausgabe 1987 – AFB 87

Im Jahre 1987 wurde die AFB 87 (Allgemeine Feuerversicherungsbedingungen, Ausgabe 1987) herausgegeben, die jedem Gebäude Versicherungsvertrag beigelegt wird. Diese AFB verpflichtet im § 7 den Versicherungsnehmer zu bestimmten Obliegenheiten.

 

§ 7 Sicherheitsverschriften

1. Der Versicherungsnehmer hat

a) alle gesetzlichen, behördlichen oder in dem Versicherungsvertrag vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten;

b) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können;
Abs. 1 gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt 2.500 ? nicht übersteigt; Abs. 1 gilt ferner nicht für Briefmarken;
Abs. 1 und Abs. 2 gelten nicht für Banken und Sparkassen.

 

2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten gemäß Nr. 1a, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.

 

3. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 30 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
Verletzt der Versicherungsnehmer die Bestimmung der Nr. 1b, so kann er Entschädigung für Sachen der dort genannten Art nur verlangen, soweit er das Vorhandensein, die Beschaffenheit und den Versicherungswert der Sachen auch ohne das Verzeichnis nachweisen kann.

 

Klausel 3602 – Feuerversicherung

Nahezu jede Feuerversicherungspolice enthält die Klausel 3602(Feuerklausel). Diese besagt, daß elektrische Anlagen in regelmäßigen Abständen von einem VdS anerkannten Sachverständigen zu prüfen sind. Die Klausel 3602 geht aus der VdS-Richtlinie 2046 „Sicherheitsvorschriften für elektrische Anlagen bis 1000 Volt“ hervor.

 

Auszug aus der Klausel 3602

1. Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen jährlich, und zwar möglichst innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Versicherungsjahres, auf seine Kosten durch eine vom Verband der Sachversicherer e.V. anerkannte Überwachungsstelle prüfen und sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis muß eine Frist gesetzt sein, innerhalb derer Mängel beseitigt und Abweichungen von den anerkannten Regeln der Elektrotechnik, insbesondere von den einschlägigen VDE-Bestimmungen, sowie Abweichungen von den Sicherheitsvorschriften, die dem Vertrag zugrunde liegen, abgestellt werden müssen.

2. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeignis unverzüglich zu übersenden, die Mängel fristgemäß zu beseitigen und dies dann dem Versicherer anzuzeigen.

3. Werden elektrische Anlagen alljährlich im Auftrag einer Behörde durch Fach-(Elektro-) Ingenieure geprüft, so ist durch deren Prüfung auch den Bestimmungen von Nr. 1 und Nr. 2 genügt.

4. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht für Schwachstromanlagen bis 65 Volt und nicht für Hochspannungsanlagen ab 1.000 Volt.

Wird die Prüfung nicht nachgewiesen, besteht die Möglichkeit, dass die Versicherung im Schadensfall nicht eintritt

Loading...